Die in Kraft getretene Novelle der Nachweisverordnung vom 01. Februar 2007 legt fest, dass Nachweise und Register für gefährliche Abfälle in elektronischer Form seit dem 01. April 2010 geführt werden müssen.
Die Abfallentsorger sind gleichzeitig verpflichtet, seit dem 01. April 2010 Nachweise und Begleitscheine mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur gilt für die Abfallerzeuger und Abfallbeförderer erst ab dem 01. Februar 2011.
Welche Maßnahmen von Ihnen als Abfallerzeuger durchzuführen sind und was sich für Sie ändert, können wir im Gespräch klären.